ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(V-Real Immobilienservice GmbH)

Richtlinien für die Immobilienverwaltung, sofern im Hausverwaltungsvertrag nicht anders

geregelt:

 

A. Im Verhältnis zum Hauseigentümer

(Verwaltungshonorar)

 

Dem Immobilienverwalter obliegen, sofern nicht im Einzelfall hievon abweichende

Vereinbarungen im Vertrag mit dem Auftraggeber getroffen werden, grundsätzlich alle

Tätigkeiten, die zu einer ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft notwendig und

zweckmäßig sind, einschließlich der Vertretung des Auftraggebers vor Gerichten und

sonstigen Behörden, soweit kein Anwaltszwang besteht und es sich um Angelegenheiten

handelt, die in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft fallen.

 

a. Miethäuser

 

1. Das Honorar des Immobilienverwalters beträgt 10 % des Bruttomietzinses, mindestens

jedoch auf das Jahr berechnet 2 Promille des Neubauwertes des jeweiligen Gebäudes

berechnet nach der Nutzfläche und den in der Österreichischen Immobilienzeitung

veröffentlichten Quadratmeter – Wohnbaukostenrichtwerten zuzüglich Umsatzsteuer.

Diese Richtwerte werden durch Verkettung des nach dem bis Dezember 1989 von der

Bundesinnung der Baugewerbe errechneten Baukostenindex für den Wohnungsbau (ehemals

Maculan-Index, Basis 1945 = 100) mit dem Baukostenindex für den Wohnhaus- und

Siedlungsbau des Österreichischen Statistischen Zentralamtes 1990 = 100,

Gesamtbaukosten, ermittelt.

 

2. Ist bei Häusern, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen, das nach Ziffer

1 ermittelte Verwaltungshonorar niedriger als jener Pauschalbetrag, den der Hauseigentümer

gemäß § 22 des Mietrechtsgesetzes den Mietern zur Deckung der Verwaltungsauslagen

anrechnen kann, beläuft sich das Verwaltungshonorar mindestens auf die Höhe dieses

Pauschalbetrages. Zwischen diesem, dem Hauseigentümer nach dem Mietrechtsgesetz

zustehenden Pauschalbetrag und dem Honorar des Immobilienverwalters besteht jedoch kein

rechtlich bindender Zusammenhang. Vielmehr wird insbesondere bei einer durch gesetzliche

Maßnahmen bedingten zusätzlichen Arbeitsbelastung und bei einer Änderung der Kaufkraft

des Schillings sowie darüber hinaus bei Häusern, deren Verwaltung auf Grund besonderer

Umstände einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordern, oder bei denen sich trotz

durchschnittlichen Arbeitsaufwandes infolge der geringen Gesamtnutzfläche ein

unangemessen niedriges Honorar ergeben würde, eine Honorarvereinbarung mit dem

Hauseigentümer zu treffen sein, welche den für die Verwaltung des betreffenden Hauses

erforderlichen Zeit- und Spesenaufwand deckt.

 

3. Ferner gebührt dem Immobilienverwalter zusätzlich zu dem gemäß Punkt 1 ermittelten

Verwaltungshonorar ein Honorar von 10 % der gemäß § 20 MRG verrechnungsfreien Teile

des Mietzinses.

 

b. Wohnungseigentumshäuser

 

1. Bei Wohnungseigentumshäusern beträgt das jährliche Verwaltungshonorar – unbeschadet

der nachfolgenden Punkte 2, 3 und 4 – im allgemeinen 2 Promille der

Gesamtherstellungskosten, mindestens aber 2 Promille des Neubauwertes des jeweiligen

Gebäudes, berechnet nach der Nutzfläche und den in der Österreichischen Immobilien-

Zeitung veröffentlichten Quadratmeter – Wohnbaukostenrichtwerten zuzüglich Umsatzsteuer.

Diese Richtwerte werden durch Verkettung des nach dem bis Dezember 1989 von der

Bundesinnung der Baugewerbe errechneten Baukostenindex für den Wohnungsbau (ehemals

Maculan-Index, Basis 1945 = 100) mit dem Baukostenindex für den Wohnhaus- und

Siedlungsbau des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, 1990 = 100,

Gesamtbaukosten, ermittelt.

 

2. Steht das Haus im Eigentum von mehr als sechs Wohnungseigentümern (Miteigentümern),

so gebührt dem Immobilienverwalter für jeden weiteren Wohnungseigentümer (Miteigentümer)

ein Zuschlag von je 5 % des Verwaltungshonorars nach Ziffer 1 als Äquivalent für die sich

daraus ergebende Mehrarbeit. Das Höchstmaß dieses Zuschlages beträgt 50 % des nach

Ziffer 1 ermittelten Verwaltungshonorars.

 

3. Leistungen, die der Immobilienverwalter im Auftrag oder überwiegenden Interesse eines

oder mehrerer Wohnungseigentümer erbracht hat, sind durch das für die Verwaltung des

Gebäudes allgemein gebührende Honorar nicht abgegolten und daher von dem

beziehungsweise den Wohnungseigentümer(n) gesondert zu honorieren, dem (denen) diese

Leistungen zugutegekommen sind.

 

4. Bei Wohnungseigentumshäusern kann der Verwaltungsvertrag auf eine bestimmte Anzahl

von Jahren vereinbart werden.

 

5. Führt der Immobilienverwalter im Zuge der Errichtung eines Wohnungseigentums-baues die

organisatorische und kommerzielle Abwicklung des Bauvorhabens durch, sind für die

Ermittlung des ihm hierfür gebührenden Honorars die Bestimmungen über die Baubetreuung

(Baumanagement) maßgebend (Abschnitt IV).

 

6. Sollte über Verlangen einer Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb eines Jahres

mehr als eine Hausversammlung außerhalb der üblichen Bürozeit abgehalten werden müssen,

ist das Honorar hierfür gemäß Punkt III A c 9 zu berechnen; es beträgt mindestens 2 % des

tatsächlichen Bruttomonatsentgelts, jedenfalls jedoch 2 % des Mindestgrundgehaltes der

Verwendungsgruppe V nach dem Verwendungsgruppenjahr des Angestellten-

Kollektivvertrages für Immobilienverwalter.

Anmerkung:

Die Honorarempfehlung erfolgt auf Basis der Stundensatzempfehlung (siehe dazu die

Beispiele unter III A c 9), wobei jedenfalls ein Betrag von mit Stand 1. Jänner 2013 € 64,00

plus Umsatzsteuer (2 % des Mindest-Grundgehalts der Verwendungs-gruppe V nach dem 12.

Verwendungsgruppenjahr des Angestellten-Kollektiv-vertrages für Immobilienverwalter, das

sind mit Stand 01. Jänner 2013 € 3.213,00 ab der zweiten Hausversammlung empfohlen wird.

 

c. Gemeinsame Richtlinien

 

1. Soweit von den Abgaben einhebenden Stellen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden

oder von anderen Stellen für die Einhebung, Verrechnung oder Abfuhr usw. dieser Abgaben

Vergütungen gewährt werden, gebühren diese Vergütungen dem Immobilienverwalter.

 

2. Hat ein Immobilienverwalter das Erträgnis des Hauseigentümers an dem Haus durch

Vereinbarungen oder außerordentliche Einnahmen, zu denen auch Baukostenbeiträge zählen,

erhöht, dann ist mangels anderer Vereinbarung eine Beteiligung des Immobilienverwalters

daran von 10 % als angemessen anzusehen

Eine angemessene Entschädigung steht dem Immobilienverwalter auch dann zu, wenn er

sonstige Beiträge oder werterhöhende Leistungen eines Mieters (Wohnungseigentümers) für

das Haus erzielt hat. Hat ein Immobilienverwalter in einem von ihm verwalteten Haus einen

Bestandvertrag über ein freies oder frei werdendes Bestandobjekt erwirkt, gebührt ihm

mangels anderer Vereinbarung ein Bemühungshonorar des dreifachen monatlichen Brutto-

Mietzinses sowie für den Fall der Leistung von Einmalzahlungen zusätzlich ein Honorar in der

Höhe von 5 % dieser Zahlungen.

 

3. Hat der Immobilienverwalter mit einer Mehrheit von Hauseigentümern abzurechnen, dann

gebührt ihm für den dritten und jeden weiteren Miteigentümer ein angemessener Zuschlag

zum laufenden Verwaltungshonorar gemäß Abschnitt III / A / a in Höhe von 5 bis 10 %, jedoch

nur bis zum Höchstausmaß des zweifachen Verwaltungshonorars.

 

4. Das Honorar für jede Mehrarbeit, die dem Verwalter durch den notwendigen Verkehr mit

Behörden, insbesondere bei ausländischen Eigentümern (Miteigentümern), mit dem

Finanzamt oder der Nationalbank entsteht, ist in dem gemäß Punkt a oder b ermittelten

Verwaltungshonorar nicht inbegriffen.

Der Immobilienverwalter ist in solchen Fällen berechtigt, einen angemessenen Zuschlag zu

verlangen oder sich erforderlichenfalls eines hierzu befugten Fachkundigen (zum Beispiel

eines Steuerberaters) auf Kosten des Hauseigentümers (Hausmiteigentümers) zu bedienen.

Für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Großreparaturen (z.B. § 18-

Verfahren oder Verbesserungs-arbeiten) gebührt dem Immobilienverwalter eine Vergütung in

der Höhe von mindestens 5 % des Gesamterfordernisses.

 

5. Hat ein Immobilienverwalter für die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten die Haftung

übernommen, dann gebührt ihm eine Bemühungs- und Delkredere-Entschädigung im Ausmaß

von 5 % der betreffenden Rechnungssumme.

 

6. Hat ein Immobilienverwalter aus eigenen Mitteln Vorschüsse für das Haus gegeben

(Renovierungen, Annuitäten und dergleichen), gebühren ihm vom Tage der Flüssigmachung

an angemessene Zinsen (Hypothekarzinsfuß).

 

7. Für die dem Immobilienverwalter für vorgestreckte Hauptmietzinse, Betriebskosten usw.

gegenüber dem Hauseigentümer zustehenden Forderungen, ist in sinngemäßer Anwendung

des § 18 des Handelsvertretergesetzes bzw. der §§ 369 und 370 des Handelsgesetzbuches

die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes an den zum Nachweis seiner Forderungen

dienenden Originaldokumenten bis zu deren Begleichung unter gleichzeitiger Überlassung von

Abschriften an den Auftraggeber üblich.

 

8. Im Falle der Kündigung seines Verwaltungsvertrages hat der Immobilienverwalter Anspruch

auf eine Entschädigung der anlässlich der Übergabe der Verwaltung entstehenden Mehrarbeit

im Ausmaß des dreimonatigen Verwaltungshonorars. Ein solcher Anspruch besteht mangels

gegenteiliger Vereinbarung nicht bei Abberufung eines öffentlichen Verwalters sowie bei

Kündigung einer im Auftrag der öffentlichen Hand gebührten Verwaltung.

 

9. Werden im Zusammenhang mit der Immobilienverwaltung über Verlangen des oder der

Haus- beziehungsweise Wohnungseigentümer zusätzliche Leistungen verlangt, ist das

Honorar hierfür je nach Vereinbarung als Pauschalhonorar oder nach dem Zeitaufwand zu

verrechnen.

Die Zeitgebühren betragen für Leistungen innerhalb und außerhalb des Büros 2 % des

tatsächlichen Bruttomonatsentgelts, jedenfalls jedoch 2 % des Mindestgrundgehaltes des

Angestellten-Kollektivvertrages für Immobilienverwalter der jeweiligen Verwendungsgruppe

nach dem 12. Verwendungsgruppenjahr. Hat der Immobilienverwalter auf Grund seiner

selbstständigen Tätigkeit keinen Bruttomonatsbezug, so beträgt der Stundensatz 2 % des

Mindestgrundgehalts Verwendungsgruppe V nach dem 12. Verwendungsgruppenjahr

zuzüglich eines 20%igen Dispositionszuschlages.

Die Kostenvergütung für die Herstellung von Kopien inklusive der damit verbundenen

üblicherweise anfallenden Mehrarbeit beträgt € 0,80 pro Kopie, sofern nicht nach dem

Zeitaufwand ein höherer Betrag zu verrechnen wäre.

Unter die zusätzlichen Leistungen im Sinne dieses Absatzes fallen unter anderem Leistungen,

die außerhalb des Rahmens der Verwaltung der Gesamtliegenschaft, insbesondere im

subjektiven Interesse einzelner Wohnungs- und Gesch.ftsraumbenützer erbracht werden, wie

zum Beispiel die Herrichtung und Vermietung einer Wohnungseigentumswohnung, die

administrative Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Änderungen im

konsensmäßigen Zustand des verwalteten Gebäudes sowie Leistungen gemäß Ziffer III A b 3

sowie III A c 4 Abs. 1.